Vorsorgliche Verfügungen - Beratung & Hilfe

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

H.P.

Vorliegen einer Patientenverfügung muss bekannt sein

Beitrag von H.P. » 25.11.2005, 13:02

Vorliegen einer Patientenverfügung muss bekannt sein
Hinweis in Ausweispapieren/Ansprechpartner benennen, der Zugang zu dem Dokument hat


Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer macht darauf aufmerksam, dass nach Verfassen einer Patientenverfügung das Vorliegen einer solchen auch bekannt sein muss. Wer seine Wünsche für den Fall, dass er seinen Willen beispielsweise zu ärztlichen Behandlungen nicht mehr äußern kann, schriftlich festgehalten hat, sollte einen entsprechenden Hinweis zu seinen Ausweispapieren legen und einen Ansprechpartner benennen, der die Patientenverfügung rasch herbeischaffen kann.

In einer Patientenverfügung sollte so detailliert wie möglich beschrieben sein, für welche Situationen sie gilt und welche Therapieformen gewünscht werden. So könne für den Fall schwerster Verletzungen oder Erkrankungen ein Behandlungsabbruch verfügt werden, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

Die Rechtsanwaltskammer empfiehlt, den Inhalt der Empfehlung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und insbesondere an die aktuelle gesundheitliche Situation anzupassen. Dies gewährleiste, dass sie vom behandelnden Arzt als verbindlich betrachtet wird.

H.P.

Unsichere Rechtslage bei Patientenverfügung gerügt

Beitrag von » 30.11.2005, 09:23

Hospiz-Stiftung rügt unsichere Rechtslage bei Patientenverfügung

DÜSSELDORF. Viele Deutsche scheuen wegen der unsicheren Rechtslage davor zurück, eine Patientenverfügung zu verfassen. Dies berichtete die Deutsche Hospiz-Stiftung bei der Vorstellung einer Studie zu Patientenverfügungen am 29. November 2005 in Düsseldorf. „Für 54 Prozent der Deutschen ist zwar klar, worüber sie verfügen wollen, aber eine fehlende eindeutige Rechtslage lässt sie am Verfassen einer Patientenverfügung scheitern“, sagte der Geschäftsführende Vorstand der Stiftung, Eugen Brysch. Notwendig sei ein Gesetz, das Schriftform sowie Beratungs- und die Aktualisierungspflicht bei Patientenverfügungen regele. „Nur so können die juristische Verbindlichkeit und die Wirksamkeit solcher Vorsorgedokumente gewährleistet werden.“

Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=22198

Guy Walther

Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen

Beitrag von Guy Walther » 09.12.2005, 10:39

Veranstaltungshineis für den 9.1.2006 zum Thema:
Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen


Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine haben über Vollmachten und Betreuungsverfügungen aufzuklären und zu informieren. Die Vollmacht kommt als Ersatz für eine gerichtlich angeordnete Betreuung zum Tragen. In der Praxis ergeben sich bezüglich der Form und Akzeptanz der unterschiedlichen Vorsorgeformen vielfältige Probleme. Mit dem 2. BtÄndG wurden Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden verpflichtet, auch Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Die Betreuungsvereine haben nunmehr auch die Möglichkeit, BürgerInnen bei der Errichtung einer Vollmacht zu beraten. Bei den neuen Aufgaben handelt es sich um qualitativ völlig andere Aufgaben als bei der bisherigen Beratung der Betreuer und es stellen sich hierbei auch besondere haftungsrechtliche Fragen. Das Seminar soll die mit den neuen Aufgaben zusammenhängenden Fragen der Praxis erläutern und Strategien zur Umsetzung dieser Aufgaben aufzeigen.

Schwerpunkte:
• Form und Inhalt von Vollmachten
• Wirksamkeit und Widerruf von Vollmachten
• Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Vorsorgeregelungen
• Beglaubigung von Unterschriften durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde
• Beurkundung von Vollmachten durch den Notar
• Zentrales Vorsorgeregister und Registrierungsmöglichkeiten bei der BNotK
• Vollmachten und der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 BGB
• Information und Beratung – Aufgaben der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine
• Haftungsrechtliche Fragen der Beratung
• Berufs- und Vereinsbetreuer und die Annahme von Vollmachten
• Vollmachten und Rechtsberatungsgesetz

Zielgruppe:
Mitarbeiter/innen von Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und freiberufliche Betreuer/innen sowie Interessierte

Referent:
Guy Walther, Dipl.Sozialpädagoge, Mitautor des Heidelberger Kommentars zum Betreuungs-und Unterbringungsrecht

Termin:
Kath.-Soziales Institut, KSI, Bad Honnef (Nähe Köln-Bonn)- 09.01.2006

Seminar-Nr.: B- 06 01 09 - 2
Teilnahmegebühren:

Seminar : 120,- € ,-- + Tagungspauschale (27,- €) zzgl. MwSt.

Veranstalter und weitere Informationen:
Weinsberger Forum
Gesellschaft für Wissensarbeit und Kommunikation mbH
Thomas Baum
Hirschbergstr. 17,
D- 74189 Weinsberg
Germany

Tel +49 (0)7134 / 22 0 44
Fax +49 (0)7134 / 22 0 45
http://www.weinsberger-forum.de/kat6.ph ... 220104.inc

Pflege LebensNah

Notfallverfügung für Sterbende

Beitrag von Pflege LebensNah » 12.12.2005, 08:53

Notfallverfügung für Sterbende

Rendsburg, 25. Oktober 2005 - In Rendsburg sollen sterbende Menschen ihre letzten Stunden in gewohnter und vertrauter Umgebung verbringen können.
Auf Initiative der Medizinischen Qualitätsgemeinschaft Rendsburg, des Hospiz Haus Porsefeld und des Fördervereins Hospiz ist jetzt eine neue Notfallverfügung erarbeitet worden. Sie will Ärzten bei ihrer oftmals schwierigen Entscheidung für oder gegen eine Verlegung von Strebenden ins Krankenhaus helfen. Erfasst werden die wichtigsten Daten zum Zustand des Patienten sowie seine Wünsche und die bereits mit Ärzten und Angehörigen getroffenen Absprachen.
Angelika Thaysen, Leiterin des Hospiz Haus Porsefeld: „Es kommt leider immer wieder vor, dass ein schwer erkrankter oder alter Patient für seine letzten Lebenstage oder gar seine letzten Stunden aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und ins Krankenhaus verlegt wird, obwohl keine gesundheitliche Verbesserung mehr zu erwarten ist.“ Der Leiter des Hausärztlichen Notdienstes Rendsburg, Jens-Uwe Schneider, geht davon aus, dass die diensthabenden Ärzte jedes Wochenende drei bis sechsmal vor der schwierigen Entscheidung der Verlegung stehen. Sie müssen über Menschen urteilen, die sie oftmals zum ersten Mal sehen und deren Krankheitsgeschichte ihnen nicht hinreichend bekannt ist. Hier setzt die Notfallverfügung an.
Entwickelt wurde sie von dem Qualitätszirkel Palliativ-Care, in dem sich Ärzte aus der Umgebung Rendsburg regelmäßig im Hospiz Haus Porsefeld, einer Einrichtung von Pflege LebensNah, treffen. Auch wenn die Notfallverfügung zurzeit noch keine rechtliche Bindung darstellt, sehen ihre Initiatoren sie als einen ersten Schritt zur Problemlösung. Frau Dr. Silke Bothmann-Graeber, Mentorin des Qualitätszirkels Palliativ-Care, dem viele Ärzte der Medizinischen Qualitätsgemeinschaft Rendsburg angehören: „Unsere Notfallverfügung fördert die Diskussion über ein schwieriges Thema. Sie löst Gespräche aus zwischen Ärzten, Angehörigen und Pflegediensten. Und genau das brauchen wir jetzt.“
Sie haben Interesse an der Rendsburger Notfallverfügung? Klicken Sie auf "Datei herunterladen" und sehen Sie sich die Verfügung an.
Weitere Informationen zur Notfallverfügung bekommen Sie außerdem bei Pflege LebensNah, unter Tel: 04331/143514.

Datei herunterladen
http://news.afterworxserver.de/files/2/ ... ntwurf.doc

Quelle: Mitteilung vom 25.10.2005
Pflege LebensNah
Prinzenstraße 8
24768 Rendsburg
Telefon: 0 43 31 / 13 99 -0
Telefax: 0 43 31 / 13 99 -11
E-Mail: info@pln-netz.de

Nationaler Ethikrat

Patientenverfügung – Ein Instrument der Selbstbestimmung

Beitrag von Nationaler Ethikrat » 18.12.2005, 09:14

Patientenverfügung – Ein Instrument der Selbstbestimmung
Stellungnahme des Nationalen Ethikrates vom Juni 2005


http://wwwuser.gwdg.de/~ukee/ner_050600.pdf

Rh. Ärzteblatt, 12/2005

Selbstbestimmung in kritischen Lebenslagen

Beitrag von Rh. Ärzteblatt, 12/2005 » 24.12.2005, 09:00

Thema
Selbstbestimmung in kritischen Lebenslagen
Verfügungen in Gesundheitsangelegenheiten: Patientenverfügung und Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge


von Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu*

Jeder Mensch kann in jeder Altersstufe aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls, eines unvorhersehbaren Unglückfalls in eine Lebenssituation geraten, in der es ihm nicht mehr möglich ist, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Soweit dieser Mensch medizinischer Versorgung und ärztlicher Behandlung bedarf, darf diese jedoch grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Dies gilt sowohl für ärztliche Maßnahmen, die im Verlauf einer schweren Erkrankung getroffen werden müssen, als auch für solche am Lebensende. Durch eine Patientenverfügung können Anordnungen für Entscheidungen am Lebensende getroffen werden. Für den Fall einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung oder eines Unfalls, welche die Geschäftsfähigkeit und die Äußerungsfähigkeit beeinträchtigen, kann eine Person ermächtigt werden (Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge – § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), die die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person im Rahmen der Gesundheitssorge wahrnimmt, ohne dass hierfür ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass diese Person die Angelegenheit der Hilfebedürftigen ebenso gut wahrnehmen kann wie ein Betreuer/eine Betreuerin.
….
Weiter im Rheinischen Ärzteblatt unter
http://www.aekno.de/htmljava/frameset.a ... e=navi.asp

Gast

Kostenfreie Zusendung von "Selbstbestimmt versorgt ...&

Beitrag von Gast » 25.12.2005, 15:47

Im Newsletter der Seite www.patientenverfuegung.de wird als "kleine Weihnachtsüberraschung" auf die kostenlose Bestellmöglichkeit eines interessanten Sammelbandes (2005, 254 Seiten) "Selbstbestimmt versorgt am Lebensende" aufmerksam gemacht. Hier der Origninaltext
(Übersendet von R. Valenta):

Liebe Abonnenten, Kooperationspartner und Freunde von patientenverfuegung.de,

... der Hinweis auf ein hochwertiges Buch „Selbstbestimmt versorgt am Lebensende“ (2005, 254 Seiten), welches Sie kostenfrei von der Deutschen Aidshilfe erhalten. Wenn Sie von den hier vorgestellten Inhalten des Buches persönlich oder in Ihrem Arbeitsfeld profitieren können, wird es Ihnen auf Bestellung per eMail sogar portofrei zugesandt:
http://www.patientenverfuegung.de/pv/detail.php?uid=396

Besonderen Dank möchten wir heute aussprechen der „stiftung menschenwürdiges sterben“ für die (Mit-)Finanzierung der Online-Nutzungsmöglichkeit von www.standard-patientenverfuegung.de.
Trotz aller technischen Hilfsmittel liegt auch hier die Stärke in der persönlichen Ansprache- und medizinisch fachkundigen Beratungsmöglichkeit - per Telefon oder in einer Beratungsstelle vor Ort. Wir freuen uns sehr, dass es vorab eine Vielzahl von gemeinnützigen Kooperationspartnern gibt, die sich bei diesem Gemeinschaftsprojekt bereits um eine Mitwirkung und Ausbildung beworben haben (so z. B. dem Selbstbestimmungsgedanken nahestehende Hospizdienste und ein großer Verband der freien Wohlfahrtspflege). "

RUB Bochum

Anleitung für die Beratung zur Patientenverfügung

Beitrag von RUB Bochum » 06.01.2006, 14:09

Ratgeber für Rat-Geber
Anleitung für die Beratung zur Patientenverfügung
RUB-Wissenschaftler setzten Standards


Die Vielzahl der derzeit erhältlichen Vordrucke von Patientenverfügungen verunsichert jene Menschen, die Vorkehrungen für ihr Lebensende treffen wollen. Eine Beratung ist daher wichtig und wird auch von Fachleuten empfohlen. Ärzte, Pflegepersonal, Seelsorger, Sozialarbeiter, Juristen und Patientenvertreter bieten Ratsuchenden ihre Hilfe an. Doch wie unterscheidet man bei diesem großen Angebot zwischen guter und schlechter Beratung? Im aktuellen Heft der im Springer Verlag erscheinen Zeitschrift „Ethik in der Medizin“, berichtet Dr. Arnd May vom Zentrum für Medizinische Ethik der RUB über neue Standards für die Beratung zu Patientenverfügungen. Festgelegt wurden diese von einer eigens einberufenen Arbeitsgemeinschaft. Mediziner, Juristen, Politiker und Vertreter anderer Fachbereiche tauschten sich dabei unter Leitung des RUB-Wissenschaftlers und seines Kollegen Prof. Dr. Hans-Martin Sass aus.

Keine leichte Aufgabe
Ziel einer Beratung ist es, dem Ratsuchenden nötige Informationen zu geben und Meinungsbildungsprozesse anzustoßen. Sie hilft aber auch dabei, sich mit dem medizinischen Für und Wider einer Entscheidung auseinander zu setzen. Voraussetzung für eine Beratung sind laut Arbeitsgruppe umfassende Kenntnisse des Beraters auf vielen Gebieten: zum Beispiel Medizin, Recht oder Ethik. Neben allgemeinen Kenntnissen gehören aber auch praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beratung zu den notwendigen Kompetenzen. Reflexion und Entwicklung eigener Einstellungen, des eigenen Menschenbildes sowie der eigenen moralischen Überzeugungen und ethischen Werte sind unverzichtbar. Die Standards für die Beratung zu Patientenverfügungen sehen außerdem vor, dass Berater sich regelmäßig untereinander austauschen und sich über aktuelle Entwicklungen informieren sollen.

Jahrelange Erfahrung
Einen Schwerpunkt setzt das Zentrum für Medizinische Ethik der Ruhr-Universität bei der Entwicklung konkreter Unterstützungsmaterialien wie Patientenverfügungen. Ihre jahrelange Erfahrung durch die Arbeit im Institut brachten Arnd May und Hans-Martin Sass in die Arbeitsgruppe „Standards für die Beratung zu Patientenverfügungen“ der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM), Göttingen, ein. Der interdisziplinären Gruppe gehören unter anderem an: der Präsident der Landesärztekammer Thüringen, Prof. Dr. Eggert Beleites, der Sachverständige der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestages, Prof. Dr. Linus Geisler, der Sozialethiker Prof. Dr. Hartmut Kreß, Sachverständiges Mitglied der Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz und der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof a.D. Klaus Kutzer, Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ des Bundesjustizministeriums.

Weitere Informationen
Dr. Arnd May, Zentrum für Medizinische Ethik Bochum, Ruhr-Universität, 44780 Bochum, Tel.: 0234/32-22749 oder 0700 BIOETHIK (24638445), Fax: 0234/32-14598
Arnd.May@ruhr-uni-bochum.de

Angeklickt
Webseite des Zentrums für Medizinische Ethik:
http://www.rub.de/zme/

Pressestelle RUB - Universitätsstr. 150 - 44780 Bochum
Telefon: 0234/32-22830 - Fax: 0234/32-14136
E-Mail: pressestelle@presse.ruhr-uni-bochum.de - Leiter: Dr. Josef König

Quelle: Pressemitteilung vom 6.1.2006
http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2006/msg00007.htm

WernerSchell
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Vollmacht & „Rechtliche Betreuung“ – Immer wieder Proble

Beitrag von WernerSchell » 20.02.2006, 08:33

Vollmacht & „Rechtliche Betreuung“ – Immer wieder Probleme!

Alle BürgerInnen sollten über die rechtlichen Vorgaben, „in gesunden Tagen“ eine Vollmacht erteilen zu können, informiert sein und damit die Möglichkeit nutzen können, eine eventuelle nicht gewollte „Rechtliche Betreuung“ auszuschließen und konkret Weisungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit zu erteilen (§ 1896 ff. BGB). Dazu sind die Kompetenzen der Betreuungsbehörden ab 1.7.2005 gestärkt bzw. ausgeweitet worden. Man kann sich dort z.B. beraten und seine Unterschrift beglaubigen lassen. Der Pflege-Selbsthilfeverband e.V. - http://www.pflege-shv.de - bietet insoweit auch seine Hilfe an und informiert u.a. über Vortragsveranstaltungen zum Thema.

Wenn es im Zusammenhang mit einer Vollmacht oder „Rechtlichen Betreuung“ Probleme geben sollte, müssen sie juristisch sauber abgearbeitet werden. Zu einigen immer wieder auftauchenden Problemen ergibt sich:

1. Was ist, wenn die Vorsorgevollmacht auf jemanden ausgestellt wird, der sich dessen nicht würdig erweist? Heime reagieren da sehr schnell und oft mit besten Beziehungen zum Amtsgericht. Aber im Privatbereich?
Antwort: Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich im Rahmen der Vollmacht entscheidungsbefugt und kann nicht beliebig seiner Rechtsmacht beraubt werden. Weder durch Heimträger noch durch Vormundschaftsgericht. Ob jemand "würdig" erscheint, ist rechtlich belanglos. Maßgeblich ist allein, ob er eine klare Bevollmächtigung besitzt und seine Rechtsmacht für den Vollmachtgeber zur Geltung bringt.

2. Was ist, wenn die Vorsorgevollmacht – Vollmachtgeber lebt im Heim - angezweifelt wird, weil der Angehörige sich beschwert und in Folge ein amtlicher Betreuer bestellt wird?
Antwort: Auch dann, wenn der Bevollmächtigte für Ärzte, Heimträger usw. ungünstig erscheinende Entscheidungen treffen muss, ist das zu akzeptieren (z.B. eine bestimmte ärztliche oder pflegerische Maßnahme ablehnt). Die Vollmacht ist verbindlich, basta. Es ist auch für das Vormundschaftsgericht nicht möglich, nach Gutdünken einen Bevollmächtigten durch einen „Rechtlichen Betreuer“ zu ersetzen. Das würde dem Sinn und dem Zweck des BGB zuwider laufen. Es gibt auch schon eine gerichtliche Entscheidung, die insoweit für klare Verhältnisse sorgt. Wäre es anders, würde man über die Aushebelung der Bevollmächtigung durch Einsetzung eines „Rechtlichen Betreuers“ letztlich eine umfassende Aufgabenkontrolle zulassen. Die Kompetenzen des Vormundschaftsgerichts bei einer Vollmacht sind in den §§ 1904 und 1906 BGB genau beschrieben. Dort sind für einzelne Bereiche lediglich Genehmigungspflichten vorgesehen, als Schutzfunktion.

3. Was ist, wenn der „Rechtliche Betreuer“ jeglichen Besuch des Angehörigen, Kontakt mit dem Angehörigen untersagt? Eventuell den Kranken noch dahingehend manipuliert – bei Menschen mit Demenz sehr einfach – dass er den Angehörigen ablehnt?
Antwort: Wenn ein „Rechtlicher Betreuer“ die Besuchsregelung in einer Art und Weise regelt, die dem Wohle der betreuenden Personen entgegen zu stehen scheint, kann / sollte das Vormundschaftsgericht informiert werden. Es hat dann die Möglichkeit, auf den „Rechtlichen Betreuer“ in einer dem Wohl des Betroffenen dienenden Weise einzugreifen, ja, sogar den „Rechtlichen Betreuer“ notfalls seiner Aufgaben zu entbinden und eine andere Person mit der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu betrauen.
Die hier angesprochene Problematik spricht sogar dafür, sich zeitgerecht über eine Bevollmächtigung Gedanken zu machen, damit eine fremdbestimmte Entscheidung nicht zu Lasen der Familie / der Angehörigen geht.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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BMJ

Vorsorgeregister bewährt sich

Beitrag von BMJ » 02.03.2006, 18:33

Vorsorgeregister bewährt sich
Täglich bis zu 300 Anfragen von Gerichten/Schon mehr als 300.000 Vollmachten in Berlin registriert


Deutsche Gerichte greifen derzeit bis zu 300 mal pro Tag auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Betreuungsverfahren zu. Das zeigt der aktuelle Jahresbericht des Zentralen Vorsorgeregisters, den die Bundesnotarkammer heute vorstellt. Allein im letzten Quartal 2005 hat das Register über 17.000 Anfragen von den Gerichten bearbeitet, die nach Vorsorgevollmachten von Personen in hilfloser Lage forschten.
„Die zahlreichen Nachforschungen zeigen, wie wichtig und richtig der Aufbau einer bundesweiten Vorsorgedatenbank war. Schon auf Grund der ersten Zahlen lässt sich feststellen, dass Vorsorgevollmachten damit leichter gefunden und unnötige Betreuungsverfahren vermieden werden können. Das Zentrale Vorsorgeregister hat die Vorsorgevollmacht als Mittel der Selbstbestimmung gestärkt. Denn nur eine Vollmacht, die im Betreuungsfall auch gefunden wird, ist eine wirkungsvolle Vollmacht“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Bereits in ca. 2.500 Fällen konnte das Register helfen und den Gerichten Daten zur Verfügung stellen“, sagt Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer. Götte weiter: „Diese Zahl ist umso erfreulicher als das Register erst im März 2005 in seinen Vollbetrieb übergegangen war und die Online-Abfrage durch die Gerichte bundesweit im Laufe des Jahres realisiert worden ist.“
Per Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger festlegen, wer für sie wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen trifft, wenn sie nach einer Krankheit oder nach einem Unfall dazu nicht mehr in der Lage sind. Damit Gerichte auf diese Vollmachten schnell finden, hat die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag das Zentrale Vorsorgeregister aufgebaut. Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht über das Internet ( http://www.vorsorgeregister.de ) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Mehr als 300.000 Bürger, so zeigt der Jahresbericht, haben ihre Vollmachten bereits eintragen lassen, und jeden Monat kommen etwa 10.000 weitere hinzu. Die einmalige Gebühr pro Registrierung beträgt in der Regel pro Dokument zwischen 10 € und 20 €.
Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter http://www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € / Min.). Der Jahresbericht des Zentralen Vorsorgeregisters ist unter http://www.bnotk.de veröffentlicht.
Ausführliche Informationen zum derzeit geltenden Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht sind auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter http://www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html erhältlich.

Quelle: Pressemitteilung vom 1.3.2006
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de

Ärztliche Praxis

Thema Patientenvorsorge ist hochaktuel

Beitrag von Ärztliche Praxis » 11.03.2006, 09:33

In der ÄP-Ausgabe vom 21. März: Interaktive zertifizierte Fortbildung auf CD ROM
Machen Sie sich fit zum Thema Patientenvorsorge!


Die Fragen kennen Sie von Ihren Patienten: „Wer kümmert sich um meine Bankgeschäfte, wenn ich im Koma liege?“ „Wer entscheidet dann über notwendige medizinische Behandlungen?“ „Wie kann ich vorsorgen, wenn ich in bestimmten Situationen lebensverlängernde Maßnahmen ablehne?“
10.03.06 - Machen Sie sich fit, das Thema Patientenvorsorge ist hochaktuell. Denn jeder will wissen: „Was passiert, wenn ich nicht mehr selbst entscheiden kann?“

Damit Sie Ihre Patienten kompetent beraten können, finden Sie in der Ausgabe 12 von ÄRZTLICHE PRAXIS (erscheint am 21. März) in Kooperation mit der betapharm und der BARMER eine vom beta Institut entwickelte und von der Bayerischen Landesärztekammer zertifizierte interaktive Fortbildung zu den Grundlagen der Patientenvorsorge.

Die Inhalte sind auf einer beiliegenden CD ROM übersichtlich in fünf Module gegliedert. So erhalten Sie einen fundierten Einblick in die verschiedenen Formen der Patientenvorsorge: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Alle Inhalte, insbesondere auch alle Formulare, können Sie ausdrucken. Verpassen Sie nicht die Ausgabe von ÄRZTLICHE PRAXIS vom 21. März. Sichern Sie sich zwei wertvolle Fortbildungspunkte!

Quelle: Zeitung "Ärztliche Praxis", 10.3.2006
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel? ... 994317&n=1

Patientenverfügung: Lehmann sieht viele offene Fragen

Beitrag von » 15.03.2006, 14:00

Patientenverfügung: Lehmann sieht viele offene Fragen
Dienstag, 14. März 2006

Bremen - Zurückhaltend hat sich Kardinal Karl Lehmann über die Möglichkeit von Patientenverfügungen geäußert. Es gebe zu diesem Thema noch viele Dinge zu klären, sagte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz am Montagabend in Bremen am Rande eines ökumenischen „Stadtgesprächs“. So sei fraglich, ob die Erklärung schriftlich vorliegen müsse und wie lange sie zurückliegen dürfe.
...
weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=23426

Deutschlandfunk

Vollmacht für Notfall erstellen

Beitrag von Deutschlandfunk » 15.03.2006, 14:11

Den Ernstfall planen
Vorsorgeverfügung bestimmt Vormund für medizinische Entscheidungen


Von William Vorsatz

Was passiert, wenn wir unser Leben nicht mehr selbst bestimmen können? Wenn wir nach einem Unfall oder durch eine Krankheit unmündig werden? Eine rechtzeitig aufgesetzte Vollmacht regelt, welche Person im Notfall lebenswichtige Entscheidungen trifft, wenn es dem Betroffenen selbst nicht mehr möglich ist. Eine solche Vollmacht macht allerdings nur dann Sinn, wenn sie im Fall der Fälle auch gefunden wird.
...
Weiter unter
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/sprechstunde/479063/

Rh. Post

Frühzeitig an Patientenverfügung denken

Beitrag von Rh. Post » 01.04.2006, 06:42

Unfälle, Krankheiten - Frühzeitig an Patientenverfügung denken

Berlin/Essen (rpo). Der Tod kann nicht nur im Alter zuschlagen, sondern auch bei jungen Menschen, sei es durch einen schweren Unfall oder durch Krankheit. Daher ist das Aufsetzen einer Patientenverfügung nicht nur für Ältere wichtig. Denn schneller als man denkt kann man in eine Situation geraten, in der man nicht mehr selbst über das eigene Leben entscheiden kann.
Das müssen dann Angehörige, Ärzte oder Gerichte übernehmen. In einer Patientenverfügung kann jeder vorsorglich für einen solchen Fall Vorgaben über Art und Umfang der medizinischen Betreuung oder therapeutischer Maßnahmen machen, die er für sich wünscht.

Nach einer aktuellen Untersuchung der Deutschen Hospiz Stiftung in Dortmund wissen zwar 70 Prozent aller Bundesbürger, was eine Patientenverfügung ist, doch nur 13 Prozent haben ein entsprechendes Papier verfasst. "Ein wesentlicher Grund dafür ist: Die Leute wissen nicht, wie sie es machen sollen", beobachtet Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Hospiz Stiftung. "Hinzu kommt die rechtliche Unsicherheit."
...
Weiter unter
http://www.rp-online.de/public/article/ ... cht/324882

PZ

Patientenverfügung eindeutig abfassen

Beitrag von PZ » 05.04.2006, 07:32

Vorsorgen fürs Lebensende
Patientenverfügung so abfassen, dass ein Arzt ganz klar den Willen des Betroffenen erkennt


DORTMUND. Nach einer aktuellen Untersuchung der Deutschen Hospiz Stiftung in Dortmund wissen zwar 70 Prozent aller Bundesbürger, was eine Patientenverfügung ist, doch nur 13 Prozent haben ein entsprechendes Papier verfasst.

„Ein wesentlicher Grund dafür ist: Die Leute wissen nicht, wie sie es machen sollen“, beobachtet Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Hospiz Stiftung. „Hinzu kommt die rechtliche Unsicherheit.“ Eine Gewähr dafür, dass sich der später behandelnde Arzt an die Verfügung gebunden fühlt, gibt es nämlich nicht. Der Patient kann nur die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhen, indem er seine Verfügung möglichst differenziert formuliert. Das setzt zunächst eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage voraus, wie man sterben möchte. Auf Allgemeinplätze wie „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“, auf Textbausteine oder auf Ankreuzlisten sollte verzichtet werden. „Fünf große Verfügungsbereiche sollten definiert sein: Welche medizinische Behandlung möchte ich bei Organausfall, schwerer Hirnschädigung, Wachkoma, demenzieller Erkrankung oder schweren neurologischen Schäden?“, rät Hospiz-Experte Brysch. Wer bereits erkrankt ist, sollte auf den Verlauf seiner Krankheit eingehen.
...
Weiter unter
http://www.pz-news.de/service/sonstige/79372/

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