Obhutspflichten des Betreibers eines Pflegeheims; Darlegungs- und Beweislast bei Sturzverletzungen
Wer fixiert, haftet für die Folgen eines Sturzes, wenn Situation nicht weiter aufklärbar ist.
Dem Betreiber eines Pflegeheims erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner.
Zieht ein Heimbewohner sich bei einem Sturz Verletzungen zu, trägt er regelmäßig die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals. Eine Beweislastumkehr findet jedoch statt, wenn er zu Fall kommt, während er mittels eines Beckengurts fixiert war, weil es sich dabei um eine unterbringungsähnliche Maßnahme handelt, die zu einer gesteigerten Obhutspflicht führt, und die damit verbundenen Gefahren vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2014 - I-24 U 77/14 -
Download: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues ... 41216.html
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Sturzverletzung im Heim - Obhutspflichten des Trägers
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