Sturz beim Toilettengang - Diskussion um Haftungsansprüche
Verfasst: 30.10.2013, 07:34
Fallbesprechung:
Sturz beim begleitenden Toilettengang
löste Haftungsansprüche aus
von Werner Schell
Wann erhält der Geschädigte hinsichtlich der Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterung? Und wann liegt juristisch eine konkrete Gefahrensituation bei einer Pflegemaßnahme vor? Das Oberlandesgericht Schleswig entschied am 13.04.2012 in einer Schadenersatzklage, dass die Beklagten (Heimträger und Pflegekraft) beim begleitenden Toilettengang ihre Obhuts- und Versicherungspflichten gegenüber einer Heimbewohnerin verletzten und gemäß § 426 BGB als Gesamtschuldner haften.
Sachverhalt: Eine Pflegeheimbewohnerin mit Pflegestufe II stützte am 03.09.2008 in Gegenwart einer als Krankenpflegehelferin angestellten Pflegekraft beim Toilettentransfer. Seit 06.02.2006 wurde in der Pflegeplanung für die Versicherte ein „Risikomanagement Sturzgefahr“ dokumentiert, welches Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen vorsah. Die Maßnahmen wurden durch den Heimträger regelmäßig überprüft und beibehalten. Bis zum besagten Vorfall stürzte die Versicherte nicht.
Die Einzelheiten des Sturzgeschehens sind streitig
Sturzergebnisbericht des Heims: „Beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett zusammengesackt auf den Fußboden“. Pflegebericht des Heims: „Frau D. ist beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett in sich zusammengesackt. Sie verlor die Kraft in den Beinen, re. Bein schmerzt“.
Infolge des Sturzes erlitt die Heimbewohnerin eine distale Fraktur des Femurs und wurde nachfolgend stationär und ambulant behandelt. Die Kosten der Behandlung, diverser Krankentransporte und Massagen beliefen sich auf insgesamt 6.270,63 Euro und wurden von der Krankenkasse getragen. Unter Fristsetzung bis zum 03.04.2009 forderte die Krankenkasse die Betriebshaftpflichtversicherung des Heimträgers vergeblich zur Zahlung auf. Daraufhin kam es zur Klage gegen den Heimträger und die tätig gewordene Pflegekraft. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Heimbewohnerin der Pflegefachkraft aufgrund nicht fachgerechten Haltens aus den Händen geglitten und zu Boden gestürzt sei ... >> mehr
http://www.gesundheitsmedien.de/wmhtml/ ... eprobe.pdf
Sturz beim begleitenden Toilettengang
löste Haftungsansprüche aus
von Werner Schell
Wann erhält der Geschädigte hinsichtlich der Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterung? Und wann liegt juristisch eine konkrete Gefahrensituation bei einer Pflegemaßnahme vor? Das Oberlandesgericht Schleswig entschied am 13.04.2012 in einer Schadenersatzklage, dass die Beklagten (Heimträger und Pflegekraft) beim begleitenden Toilettengang ihre Obhuts- und Versicherungspflichten gegenüber einer Heimbewohnerin verletzten und gemäß § 426 BGB als Gesamtschuldner haften.
Sachverhalt: Eine Pflegeheimbewohnerin mit Pflegestufe II stützte am 03.09.2008 in Gegenwart einer als Krankenpflegehelferin angestellten Pflegekraft beim Toilettentransfer. Seit 06.02.2006 wurde in der Pflegeplanung für die Versicherte ein „Risikomanagement Sturzgefahr“ dokumentiert, welches Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen vorsah. Die Maßnahmen wurden durch den Heimträger regelmäßig überprüft und beibehalten. Bis zum besagten Vorfall stürzte die Versicherte nicht.
Die Einzelheiten des Sturzgeschehens sind streitig
Sturzergebnisbericht des Heims: „Beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett zusammengesackt auf den Fußboden“. Pflegebericht des Heims: „Frau D. ist beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett in sich zusammengesackt. Sie verlor die Kraft in den Beinen, re. Bein schmerzt“.
Infolge des Sturzes erlitt die Heimbewohnerin eine distale Fraktur des Femurs und wurde nachfolgend stationär und ambulant behandelt. Die Kosten der Behandlung, diverser Krankentransporte und Massagen beliefen sich auf insgesamt 6.270,63 Euro und wurden von der Krankenkasse getragen. Unter Fristsetzung bis zum 03.04.2009 forderte die Krankenkasse die Betriebshaftpflichtversicherung des Heimträgers vergeblich zur Zahlung auf. Daraufhin kam es zur Klage gegen den Heimträger und die tätig gewordene Pflegekraft. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Heimbewohnerin der Pflegefachkraft aufgrund nicht fachgerechten Haltens aus den Händen geglitten und zu Boden gestürzt sei ... >> mehr
http://www.gesundheitsmedien.de/wmhtml/ ... eprobe.pdf